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Tolylfluanid

CBG Redaktion

9. März 2010

Die EU hat heute endgültig das von der BAYER AG produzierte Pestizid Tolylfluanid verboten. Der Wirkstoff war in Deutschland bereits vor drei Jahren wegen möglicher Gesundheitsverfahren vom Markt genommen worden. Wir dokumentieren die Verordnung der EU.

RICHTLINIE 2010/20/EU DER KOMMISSION
zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates hinsichtlich der Streichung von Tolylfluanid als Wirkstoff und zum Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ( 1 ), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Tolylfluanid ist in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt, der die Liste der für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln
zugelassenen Wirkstoffe enthält.

(2) Mit der Entscheidung 2007/322/EG der Kommission
vom 4. Mai 2007 über Schutzmaßnahmen hinsichtlich
der Anwendung von Tolylfluanid enthaltenden Pflanzenschutzmitteln,
die zur Verunreinigung des Trinkwassers
führen ( 2 ) wurde entschieden, dass diejenigen Mitgliedstaaten,
in denen Ozon zur Aufbereitung von Trinkwasser
verwendet wird, solche Anwendungen von Tolylfluanid
verbieten, die die Kontamination von Trinkwasser
durch Nitrosamine zur Folge haben können. Diese Maßnahme
wurde getroffen, weil festgestellt worden war, dass
bei einer solchen Behandlung ein Metabolit dieses Wirkstoffs,
N,N-Dimethylsulfamid, in für den Menschen gesundheitsschädliche
Nitrosamine umgewandelt werden kann.

(3) Gemäß der Entscheidung 2007/322/EG hatten die Mitgliedstaaten
außerdem sicherzustellen, dass der Antragsteller,
auf dessen Ersuchen Tolylfluanid in Anhang I
der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde, Untersuchungen
zum Versickerungsverhalten dieses Wirkstoffs
und zu den Bedingungen vorlegt, unter denen die Bildung
von Nitrosaminen ausgeschlossen werden kann.

(4) Am 5. Juli 2007 legte der Antragsteller Bayer CropScience
dem berichterstattenden Mitgliedstaat die angeforderten
Untersuchungen einschließlich Unterlagen und
Daten zum physikalischen, chemischen und toxikologischen
Verbleib und Verhalten des Metaboliten N,N-Dimethylsulfamid
und zu seinen ökotoxikologischen Eigenschaften vor.

(5) Der berichterstattende Mitgliedstaat legte der Kommission
am 20. Februar 2008 einen die Prüfung dieser Unterlagen
und Daten betreffenden Nachtrag zum Bewertungsbericht
vor. Dieser Nachtrag wurde am 22. Januar 2010
von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen
des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft.

(6) In diesem Nachtrag wurde der Schluss gezogen, dass die
Bedenken hinsichtlich des Versickerungsverhaltens von
Tolylfluanid und der Bildung von Nitrosaminen nicht
ausgeräumt werden konnten. Darüber hinaus könne die
Verwendung von Tolylfluanid enthaltenden Pflanzenschutzmitteln
zu unannehmbaren Konzentrationen des
Metaboliten N,N-Dimethylsulfamid im Grundwasser führen.
Daraus wurde gefolgert, dass Tolylfluanid nicht mehr
die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben
a und b der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.

(7) Die daraufhin vom Antragsteller zum Nachtrag des Bewertungsberichts
vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend
geprüft. Die oben genannten Bedenken konnten
jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente
nicht ausgeräumt werden, und die Bewertungen,
die auf Grundlage der eingereichten und geprüften Informationen
vorgenommen wurden, konnten nicht aufzeigen,
dass Tolylfluanid enthaltende Pflanzenschutzmittel
unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen
die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben
a und b der Richtlinie 91/414/EWG generell erfüllen.
(8) Tolylfluanid sollte daher aus Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG gestrichen werden.

(9) Es sind Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass
geltende Zulassungen für Tolylfluanid enthaltende Pflanzenschutzmittel
innerhalb einer möglichst kurzen Frist
widerrufen und nicht verlängert werden und dass keine
neuen Zulassungen für derartige Mittel erteilt werden.

(10) Aufgrund der Art des durch diesen Wirkstoff verursachten
Risikos sollte jede von einem Mitgliedstaat eingeräumte
Frist für die Beseitigung, Lagerung, Vermarktung
und Anwendung der bestehenden Lagervorräte an Tolylfluanid
enthaltenden Pflanzenschutzmitteln so kurz wie
möglich sein und darf höchstens 1 Jahr ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie betragen.

(11) Diese Richtlinie steht der Einreichung eines Antrags für
Tolylfluanid gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie
91/414/EWG im Hinblick auf eine mögliche Aufnahme in deren Anhang I nicht entgegen.