Presse Information vom 18. Dezember 2007
Coordination gegen BAYER-Gefahren
Dritter großer Erfolg gegen risikoreiche BAYER-Projekte
„Rechtsauffassung bestätigt“ / Oberverwaltungsgericht stoppt BAYER-Pipeline / „unseliges Projekt nun endgültig begraben!“
Zufrieden zeigt sich die Coordination gegen BAYER-Gefahren (CBG) mit dem heutigen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster, wonach die vom BAYER-Konzern geplante Kohlenmonoxid-Pipeline keine Betriebsgenehmigung erhält.
Philipp Mimkes vom Vorstand der CBG: „Unsere Rechtsauffassung wurde bestätigt. Schon Anfang des Jahres haben wir moniert, dass kein öffentliches Interesse an dem Bau der Pipeline besteht. Hierdurch entfällt die Rechtsgrundlage für das Projekt. Spätestens seit dem Aus der parallel geplanten Propylen-Leitung war die Argumentation von BAYER-Konzern und Landesregierung hinfällig“. Die erhöhte Gefahr für die Anwohner und die notwendigen Enteignungen wurden stets mit Vorteilen für das Allgemeinwohl gerechtfertigt. „Tatsächlich lagen dem Bau der Kohlenmonoxid-Pipeline aber von Anfang an ausschließlich privatwirtschaftliche Interessen zu Grunde. BAYER könnte auch in Krefeld eine moderne CO-Produktionsanlage bauen“, so Mimkes weiter.
In Krefeld-Uerdingen setzt BAYER für die Kohlenmonoxid-Produktion eine veraltete und energieintensive Technik ein. Im vergangenen Jahr musste die Anlage nach einem Brand wochenlang stillgelegt werden. Üblicherweise werden Gefahrstoffe wie Kohlenmonoxid dort produziert, wo sie gebraucht werden. Die CBG hatte stets einen Präzedenzfall befürchtet, wenn von diesem Prinzip abgewichen wird und die Rohrleitung eine Genehmigung erhält.
Die OVG-Richter urteilten, in dem Enteignungsgesetz sei nicht ausreichend erklärt, inwiefern die Allgemeinheit vom Privatinteresse des Bayer-Konzerns profitiere. „Da müssen sich Elemente der Gemeinnützigkeit finden“, erklärte OVG-Sprecher Ulrich Lau. Es müssten konkrete Informationen gegeben werden, beispielsweise Angaben zur Zahl der entstehenden Arbeitsplätze. Nur wenn das private Interesse des Unternehmens identisch sei mit dem der Allgemeinheit, sei die Enteignung von Bürgern oder Gemeinden gerechtfertigt. Tatsächlich aber hatte die BAYER-Tochter MATERIAL SCIENCE vor wenigen Wochen angekündigt, trotz eines prognostizierten Rekord-Gewinns ein Zehntel der Belegschaft wegzurationalisieren.
Die Entscheidung des Gerichts kann bis zur Entscheidung in der Hauptverhandlung nicht angefochten werden; der Prozess wird sich voraussichtlich über mehrere Jahre hinziehen. Die Coordination gegen BAYER-Gefahren fordert den Konzern daher auf, sich nun endgültig von dem unseligen Projekt zu verabschieden.
„Die heutige Entscheidung ist ein großer Erfolg für Bürgerinitiativen, Anwohner und Umweltgruppen. Ohne den Protest der Betroffenen wäre das Projekt stillschweigend realisiert worden. Nach dem Aus für die Verbrennung von australischem Giftmüll im Sommer und dem in der vergangenen Woche beschlossenen Stopp des in Krefeld geplanten Kohlekraftwerks ist dies der dritte Erfolg gegen risikoreiche BAYER-Projekte innerhalb weniger Monate“, so Philipp Mimkes weiter.
alle Infos zur Kampagne gegen die CO-Pipeline
Kölner Stadt-Anzeiger, 19 Dezember 07
Bayer-Pipeline muss vorerst leer bleiben
Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster hat dem Industriekonzern Bayer die Inbetriebnahme seiner zwischen Dormagen und Krefeld geplanten Kohlenmonoxid-Pipeline vorläufig untersagt (Az.: 20 B 1586 / 07; 20 B 1667 / 07). Zugleich erlauben die Richter dem Konzern jedoch, die Pipeline auf eigenes Risiko zu Ende zu bauen. Gegen das Projekt hatten zwei Privatpersonen geklagt, über deren Grundstücke die Trasse laufen soll. Die Beschlüsse des OVG können nicht angefochten werden. Während ein Bayer-Konzernsprecher sich zunächst nicht zu dem Richterspruch äußern wollte, kündigte ein Sprecher des Wirtschaftsministeriums eine Prüfung des Urteils an.
Eingriff in Eigentum
Ein Planfeststellungsverfahren hatte Bayer dazu berechtigt, seine CO-Pipeline über Privatgrundstücke zu verlegen. Die Richter äußerten in ihrer Begründung jedoch Bedenken am Feststellungsverfahren. So fehle eine „vertiefte und überzeugende Darstellung der Bedeutung“, die die geplante Pipeline für die Allgemeinheit habe. Nur durch eine Gemeinnützigkeit wäre ein solcher Zugriff auf Privateigentum gerechtfertigt. Außerdem monierten die Richter, es sei fraglich, ob durch den Bau der Pipeline die Wirtschaftskraft der Industriesparte und der Region so sehr gestärkt werde.
Zwar betonten die Richter, dass gegen die sicherheitstechnische Bewertung der Anlage keine grundsätzlichen Bedenken bestünden. Die besondere Gefährlichkeit von Kohlenmonoxid könne jedoch „über die Grundanforderungen des technischen Regelwerks hinausgehende Sicherheitsmaßnahmen erforderlich“ machen. Anwohner und die Stadt Monheim hatten in den vergangenen Monaten wiederholt das Sicherheitsrisiko der Trasse kritisiert. Ein Gutachten, das die Kreisverwaltung Mettmann in Auftrag gegeben hatte, war zu dem Schluss gekommen, dass bei einem Bruch der Leitung über 143 000 Menschen durch das geruchlose Atemgift gefährdet seien.
Die Richter folgten der Argumentation so weit, dass sie feststellten, mögliche Gesundheitsrisiken würden mit der Inbetriebnahme sofort aktuell. Dies sei den Anliegern „derzeit nicht zuzumuten“. So dürfe die Pipeline zwar weiter gebaut, nicht aber in Betrieb genommen werden. Bayer will mit der Pipeline seine Standorte in Dormagen und Krefeld verbinden, da in beiden Chemieparks Kohlenmonoxid für die Kunststoffproduktion benötigt wird. Anwohner, Umweltschützer und die Oppositionsparteien im Landtag wehren sich seit Monaten gegen die Pipeline für das geruchlose und hochgefährliche Atemgift.
Die OVG-Entscheidung hat nun Bestand, bis im Hauptsacheverfahren ein Urteil ergangen ist. Wann dieses gefällt wird, ist nach den Worten Laus noch unklar. „Das kann Jahre dauern.“ Wahrscheinlicher sei, dass die Bezirksregierung Düsseldorf versuchen wird, den Bedenken der Münsteraner Richter Rechnung zu tragen.
Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts, 18. Dezember 2007
Inbetriebnahme der Bayer-Kohlenmonoxid-Pipeline Dormagen-Krefeld/Uerdingen vorerst gestoppt
Der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit zwei Beschlüssen vom 17.12.2007 die Inbetriebnahme der Bayer-Kohlenmonoxid-Pipeline, die von Dormagen nach Krefeld/ Uerdingen führt, vorläufig untersagt.
Mit Planfeststellungsbeschluss vom 14.02.2007 hatte die Bezirksregierung Düsseldorf die rechtsrheinisch verlaufende Rohrfernleitung der Firma Bayer Material Science AG (BMS) zugelassen. Gegen das Vorhaben wenden sich Privatpersonen und Gemeinden, deren Gebiet von der Leitung berührt wird. Die Rechtsbehelfe richten sich gegen den Planfeststellungsbeschluss und gegen auf diesem Beschluss aufbauende vorzeitige Besitzeinweisungen. Da die Bezirksregierung die sofortige Vollziehung sowohl des Planfeststellungsbeschlusses wie auch der vorzeitigen Besitzeinweisungen angeordnet hat, konnten die Bauarbeiten bereits aufgenommen und weit fortgeführt werden.
Zwei Privatpersonen, die in der Nähe der Trasse leben und deren Grundbesitz in Anspruch genommen werden soll, haben beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss erhoben. Außerdem hatten sie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen beantragt. Diesen Antrag hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 18.09.2007 abgelehnt. Auf die Beschwerde der Antragsteller hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit den o. g. Beschlüssen entschieden, dass die schon weitgehend verlegte Rohrfernleitung zwar zu Ende gebaut werden darf, die Inbetriebnahme aber vorerst unterbleiben muss.
Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt: Gegen den Planfeststellungsbeschluss bestünden Bedenken, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht auszuräumen seien. So fehle eine vertiefte und überzeugende Darstellung der Bedeutung, die die von der Firma BMS, einem privaten Unternehmen, betriebene Rohrleitungsanlage für die Allgemeinheit habe, um den staatlichen Zugriff auf das Eigentum Dritter zu rechtfertigen. Es sei auch fraglich, ob der erstrebte positive Effekt für die Allgemeinheit, also vorrangig die Stärkung der Wirtschaftskraft der Industriesparte und der Region, für die Zukunft hinreichend abgesichert sei. Klärungsbedarf bestehe auch hinsichtlich der Entscheidung für die planfestgestellte Trasse, insbesondere hinsichtlich des Verzichts auf eine linksrheinische Trassenführung und der Bedeutung einer angestrebten gemeinsamen Verlegung mit anderen geplanten Leitungen. Demgegenüber bestünden gegen die sicherheitstechnische Bewertung der Anlage keine grundsätzlichen Bedenken. Allerdings könne problematisch sein, inwieweit wegen der Gefährlichkeit von Kohlenmonoxid und des Verlaufs der Rohrleitung über die Grundanforderungen des technischen Regelwerks hinausgehende Sicherheitsmaßnahmen erforderlich und ergriffen seien. Unter Abwägung der berührten Interessen sei es angemessen, der Firma BMS die Möglichkeit zu belassen, auf eigenes Risiko die Leitung zu Ende zu bauen. Für die Nutzung der Rohrfernleitung sei dagegen ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein entsprechendes Interesse der Firma nicht gegeben. Mit der Betriebsaufnahme würden die Risiken, insbesondere für die Gesundheit, sofort aktuell. Dies sei den Antragstellern, die den Planfeststellungsbeschluss zur Abwehr solcher Risiken angefochten hätten, derzeit nicht zuzumuten. Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar. Über die Beschwerden in den Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung wird das Oberverwaltungsgericht in den ersten Wochen des nächsten Jahres entscheiden.
Az.: 20 B 1586/07 und 20 B 1667/07