Gerhard Schröder hat den Verband LobbyControl abmahnen lassen. In einem ähnlichen Fall entschied das Bundesverfassungsgericht zugunsten der Coordination gegen BAYER-Gefahren, daher dürfte auch LobbyControl nichts zu befürchten haben. Das vollständige Urteil sowie ein Artikel des SPIEGEL finden sich hier.
04.12.2007 Indymedia
Schröder mahnt lobbycontrol ab
Ex-Kanzler Gerhard Schröder hat das Internetblog lobbycontrol.de mit einer Konstennote von 1200 Euro abmahnen lassen. Dies hatte eine Studie zu den heutigen Tätigkeiten des ehemaligen rot-grünen Kabinetts veröffentlicht.
In der sog. „Drehtür-Studie“ wurde von einer Beratertätigkeit Schröders für das chinesische Außenministerium berichtet. Diese Information basiert auf einer Information des Nachrichtenmagazins Spiegel.
Da der Spiegel aber wohl nicht ganz Schröders Kragenweite ist, hat er LobbyControl in der Abmahnung mit weiteren juristischen Schritten gedroht.
LobbyControl schreibt dazu: „Das Absurde daran ist, dass wir Schröder im Vorfeld der Studie angefragt hatten, welche Berater-Tätigkeiten er ausübt. In der Anfrage war die vermeintliche Beratertätigkeit für das chinesische Außenministerium explizit erwähnt. … Er hätte diesen Punkt also einfach im Vorfeld klären können, verweigerte jedoch jegliche Angabe – um danach mit dem Anwalt zu drohen, der dafür 1200 Euro Abmahngebühren fordert (die wir nicht zahlen wollen ).“
Das Bundesverfassungsgericht hat im Fall „Bayer-Aktionäre“ einen ähnlichen Fall bereits aufgegriffen und eindeutig zu Gunsten des Veröffentlichers entschieden. Es machte deutlich, dass „die Anforderungen an die Darlegungspflicht überspannt (werden), wenn jemand, der eine herabsetzende Behauptung über Dritte aufstellt, die nicht seinem eigenen Erfahrungsbereich entstammt und seine eigenen Überprüfungsmöglichkeiten übersteigt, sich zur Begründung seiner Behauptung nicht auf unwidersprochene Pressemitteilungen beziehen darf.“
Um so mehr ist davon auszugehen, dass Ex-Kanzler Schröder hier wohl nur den Urheber der Studie mit Repressionen belegen möchte.