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BAYER scheitert mit Plan B in Sachen „Glyphosat“

CBG Redaktion

Presse-Information CBG vom 20.06.22

Kein Grundsatz-Urteil des Obersten Gerichtshofs der USA

Der BAYER-Konzern muss im Rechtsstreit um das umstrittene Pestizid Glyphosat seiner Tochterfirma MONSANTO erneut eine Niederlage einstecken. Nachdem der Agro-Riese die Vergleichsverhandlungen mit den AnwältInnen der rund 138.000 Geschädigten im Mai 2021 hatte platzen lassen, setzte er auf ein Grundsatz-Urteil des Supreme Courts in seinem Sinne, „wodurch die Rechtsstreitigkeiten zu Glyphosat in den USA weitgehend beendet würden“. Doch dazu kommt es jetzt nicht: Der Oberste Gerichtshof nahm den Fall „Edwin Hardeman v. MONSANTO“ gar nicht erst zur Entscheidung an. Er hatte die Biden-Administration im Dezember 2021 um Amtshilfe in der Causa gebeten, die fünf Monate später durch die Generalstaatsanwältin Elisabeth Prelogar erfolgte. Sie riet dem Supreme Court, BAYERs Antrag abzulehnen, woran die RichterInnen sich dann auch hielten.

Der Leverkusener Multi hatte in seiner Petition gravierende Versäumnisse des kalifornischen Ninth Circuits als Vorinstanz geltend gemacht und dem Gericht die Berechtigung abgesprochen, in der juristischen Auseinandersetzung ein Urteil nach Landesrecht zu fällen. Er reklamierte Bundesrecht für die Angelegenheit, weil die „Environment Protection Agency“ (EPA) als Bundesbehörde die Agro-Chemikalie bundesweit zugelassen und ihr Unbedenklichkeit bescheinigt habe, und sah demzufolge den Obersten Gerichthof als zuständige Instanz an. „Die Fehler des Ninth Circuit bedeuten, dass ein Unternehmen für die Vermarktung eines Produkts ohne Krebs-Warnung hart bestraft werden kann, obwohl es nahezu universellen wissenschaftlichen und regulatorischen Konsens darüber gibt, dass das Produkt nicht krebserregend ist und die verantwortliche Bundesbehörde eine solche Warnung sogar verboten hat“, argumentierte der Global Player.

Elisabeth Prelogar ließ das nicht gelten. Ihrer Ansicht nach erlaubt das Pestizid-Recht den einzelnen Bundesstaaten, spezielle Vorschriften zu erlassen, wenn diese den darin festgelegten Regelungen nicht explizit widersprechen. „Die Genehmigung der EPA für eine Kennzeichnung, die nicht vor bestimmten chronischen Risiken warnt, bedeutet nicht, dass eine amtliche Anordnung, die solche Warnungen vorsieht, außer Kraft gesetzt wird“, hielt die Juristin fest. Überdies distanzierte sich Prelogar von der Parteinahme der EPA in dem Hardeman-Verfahren. Vom damaligen Präsidenten Donald Trump auf Linie gebracht, hatte die Agency nämlich in Tateinheit mit dem Justizministerium das in den USA bestehende „Amicus Curiae“-Recht genutzt, um in das Berufungsverfahren einzugreifen und auf Freispruch für BAYER zu plädieren. „Im Angesicht der Entscheidung des Berufungsgerichts und des Regierungswechsels haben die Vereinigten Staaten ihre dort dargelegten Argumente überprüft“, erklärte sie.

Und noch von einer anderen Seite her bekam die „Environment Protection Agency“ unlängst wegen ihrer industrie-freundlichen Haltung in der Trump-Ära Druck. Am 17. Juni erklärte ein US-Gericht die verläufige Glyphosat-Zulassung der Umweltbehörde aus dem Jahr 2020 teilweise für ungültig. „Die Fehler der EPA bei der Bewertung des Risikos für die menschliche Gesundheit sind schwerwiegend“, konstatierte der „9th U.S. Circuit Court of Appeals“.

„Nun ist auch BAYERs Plan B in Sachen „Glyphosat“ gescheitert. Für einen Plan C ist jetzt – sechs Jahre nach der ersten Klage und vier Jahre nach dem ersten RichterInnen-Spruch – keine Zeit mehr. Der Konzern darf die Milliarden-Einnahmen durch das Herbizid nicht länger mit den Kosten verrechnen, die seine Risiken und Nebenwirkungen verursachen. Es führt kein Weg an einem Verkaufsstopp und an einer sofortigen Entschädigung aller krebskranken KlägerInnen vorbei“, so Marius Stelzmann von der Coordination gegen BAYER-Gefahren.

Pressekontakt:

Marius Stelzmann 0211/33 39 11

presse@cbgnetwork.org

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