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[Versammlungsklage] Presse-Information CBG vom 16.02.20

CBG Redaktion

Oberverwaltungsgericht Münster weist CBG-Klage ab

Im Namen der Vereinten Konzerne gegen die Versammlungsfreiheit

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat die Klage der Coordination gegen BAYER-Gefahren (CBG) gegen die Einschränkungen der Versammlungsfreiheit bei der BAYER-Hauptversammlung von 2017 abgewiesen. Begründung: Die damals getroffenen Maßnahmen hätten die Proteste der Coordination vor dem „World Conference Center Bonn“ (WCCB) auf dem „Platz der Vereinten Nationen“ nach Ansicht der Richter*innen „nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt“.

„Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist ein Skandal. Es stellt der Wirtschaft einen Freibrief aus, mit dem bei Veranstaltungen das grundgesetzlich garantierte Versammlungsrecht beschnitten werden kann. Auch öffnet das Urteil der Privatisierung von Risikoanalysen für den öffentlichen Raum, die zwingend in der Zuständigkeit staatlicher Sicherheitsbehörden liegen müssen, Tür und Tor!“, stellt Axel Köhler-Schnura vom Vorstand der CBG fest.

CBG-Anwalt Sven Forst bekräftigt: „Das Urteil des OVG Münster, mit welchem die Berufung zurückgewiesen wurde, ist rechtlich fehlerhaft. So werden zu geringe Anforderungen an das Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinne des § 15 Versammlungsgesetz gestellt. Außerdem hält es das Gericht für zulässig, dass sich die Versammlungsbehörde (Polizei) bei der von ihr zu treffenden Gefahrenprognose nahezu ausschließlich und ohne Detailkenntnisse auf Behauptungen privater Dritter – hier der BAYER AG – stützt. Dies ist nach meiner Auffassung nicht mit dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Grundgesetz vereinbar. Ferner birgt eine solche Rechtsprechung die Gefahr, dass hoheitliches Handeln (hier in Form der Gefahrenprognose) faktisch mehr und mehr privatisiert wird.“

Im Jahr 2017 erwartete der BAYER-Konzern zu seiner Aktionärsversammlung massive Proteste gegen die Übernahme des für seine weltweiten Verbrechen berüchtigten US-Konzern MONSANTO. Der Leverkusener Multi verlagerte deshalb kurzfristig die Veranstaltung in das Bonner WCCB. Dort hatte die Vermieterin, die Stadt Bonn, bereits beim Bau der Halle Bodenverankerungen eingerichtet, die es erlauben, den vor dem WCCB liegenden „Platz der Vereinten Nationen“ mit Gittern weiträumig abzusperren. BAYER machte von diesem Angebot nur allzu gerne Gebrauch, um so mit einer großräumigen „Absperr-Planung“ und der Errichtung eines Großzeltes sein Aktionärstreffen in eine Festung verwandeln und die Demonstrant*innen abdrängen zu können. Wobei die Pläne von BAYER terminlich erst weit nach der ordnungsgemäßen versammlungsrechtlichen Anmeldung der Proteste bei den zuständigen Behörden vorgelegt wurden.

Zur Begründung für die Errichtung eines Zeltes und der Zäune wurde von BAYER eine ominöse Terror-Gefahr heraufbeschworen, die es angeblich erfordere, dass die Sicherheitschecks außerhalb des Gebäudes durchgeführt werden müssten. Was dann wiederum die Errichtung eines Großzeltes sowie die weiträumige Abschirmung des Geländes erfordere. Dabei ließ BAYER vollkommen unberücksichtigt, dass das hochmoderne WCCB, in dem noch wenige Wochen zuvor die Weltklimakonferenz der UNO getagt hatte, mit allen Möglichkeiten für effiziente Sicherheitskontrollen baulich, technisch und räumlich ausgestattet ist. Mehr als offenkundig ging es also einzig darum, dass der Agro-Riese die kritische Öffentlichkeit daran hindern wollte, im Eingangsbereich zu protestieren.

Stadt und Polizei Bonn spielten das Spiel des BAYER-Konzerns willfährig mit. Sie setzten die im Versammlungsrecht geltende Regel, wer zuerst anmeldet, mahlt zuerst, kurzerhand außer Kraft und verweigerten den Anmelder*innen der Proteste den Platz: die Stadt Bonn mithilfe einer Absperrerlaubnis, die Polizei Bonn durch das Protestverbot für die an BAYER nachträglich(!) vermieteten Platzfläche.

Obendrein unterließen es die Behörden, die von BAYER herbeifantasierten „Terror-Gefahren“ etc. zu überprüfen. Stadt und Polizei ließen sich nicht einmal die BAYER-internen Sicherheitsanalysen vorlegen. Sie erstellten auch keine eigene Gefahren-Prognose und schalteten auch nicht die dafür zuständigen höheren staatlichen Sicherheitsbehörden ein.

Überdies erteilte die Versammlungsbehörde noch zahlreiche weitere die Proteste erheblich beschränkende Auflagen. U.a. verbot sie die Teilnahme von Landwirt*innen mit ihren Treckern, wies der Kundgebungsbühne einen Platz weit vom WCCB entfernt zu und bestimmte sogar, dass die Lautsprecher nicht in Richtung des WCCB beschallen durften.

Der „Platz der Vereinten Nationen“ wurde derart von BAYER, Stadt und Polizei damit seines weltoffenen und demokratischen Charakters beraubt und zu einem Platz der Willkür und der Unternehmensmacht umfunktioniert. „Jeder Konzern kann sich künftig auf eine drohende Terror-Gefahr berufen, um missliebige Demonstrationen zu verhindern“, kommentierte die taz.

Mittels Eilverfahren gelang es der CBG damals noch vor der Veranstaltung, einige der rechtswidrigen Auflagen gegen den Protest gerichtlich untersagen zu lassen. Der Anti-Protest-Zaun und das riesige BAYER-Zelt allerdings blieben unangetastet. Da aber mit dem BAYER-/Polizei-/Stadt-Vorgehen in mehrfacher Hinsicht ein sehr bedenklicher Präzedenzfall für die Einschränkung der grundgesetzlich verankerten Versammlungsfreiheit durch private Unternehmen droht, reichte die CBG „Feststellungsklagen“ zur Überprüfung der in den Schnell-Verfahren im Jahr 2017 ergangenen Urteile ein.

In einem davon urteilte nun das Oberverwaltungsgericht Münster und wies die BAYER Klage der Coordination gegen BAYER-Gefahren (CBG) ab.

„Mit dieser Entscheidung kapituliert das Oberverwaltungsgericht vor Konzern-Interessen. Dass die Stadt Bonn als Vermieterin nebenbei Geld kassiert für die Beschränkung von Versammlungen auf öffentlichen Flächen ist ein doppelter Skandal. Die Coordination gegen BAYER-Gefahren verurteilt diese Kungelei und wird sich gegen diesen Ausverkauf von verfassungsrechtlich garantierten Grundrechten weiter zur Wehr setzen und dazu die Rechtsmittel ausschöpfen“, so CBG-Geschäftsführer Marius Stelzmann.

Sehr bezeichnend ist, dass sich die Adressaten der CBG-Klage – die Stadt Bonn sowie die Polizei Bonn als Versammlungsbehörde – im Prozess voll und ganz auf die juristische Arbeit der vom BAYER-Konzern angeheuerten Großkanzlei stützten. Ständig saß der Konzern als „Beigeladene“ mit am Tisch, entwickelte die Argumentation und verfasste die Schriftsätze. Stadt und Polizei agierten damit de facto als BAYER-Werkschutzabteilung. Das Oberlandesgericht nahm keinen Anstoß daran. Es hielt es sogar seinerseits für unnötig, Einblick in das Terror-Szenario des Konzerns zu nehmen, und verzichtete vielmehr ausdrücklich auf die Vorlage des ominösen BAYER-Sicherheitskonzepts.

Pressekontakt
Marius Stelzmann 0211/33 39 11