die tageszeitung, 7. Dezember 2012
Urteil zu Unikooperation mit Bayer
Pharma-Vertrag darf geheim bleiben
Die Uni Köln will ihren Vertrag mit der Pharmafirma Bayer nicht veröffentlichen und beruft sich auf eine gesetzliche Ausnahme. Vor Gericht hat sie nun Recht bekommen.von Pascal Beucker
Keine Chance auf Transparenz: Die Universität Köln muss auch weiterhin ihren Kooperationsvertrag mit der Bayer Pharma AG nicht offenlegen. Eine Klage auf Einsichtnahme wies das Kölner Verwaltungsgericht am Dienstag ab. Das nordrhein-westfälische Informationsfreiheitsgesetz könne keine Anwendung finden, so die Richter.
Geklagt hatte Philipp Mimkes, der Geschäftsführer der Coordination gegen Bayer-Gefahren (CBG). Das konzernkritische Bündnis befürchtet eine zu große Einflussnahme von Bayer auf die Wissenschaft. Der Verdacht: Der Pharmakonzern könne unerwünschte Forschungsergebnisse verhindern und die Uni bei der Beteiligung an Patenten benachteiligen. Über Details ihrer „bevorzugten Partnerschaft“ schweigen sich Uni und Konzern hartnäckig aus.
Deswegen wollte Mimkes für die CBG vor Gericht herausbekommen, wie weit die Zusammenarbeit reicht. In seiner Klage berief er sich auf das nordrhein-westfälische Informationsfreiheitsgesetz, nach dem Dokumente öffentlicher Stellen grundsätzlich zugänglich sein müssen. Bestärkt sah sich Mimkes durch den NRW-Landesdatenschutzbeauftragten Ulrich Lepper (FDP), der über die Einhaltung des Gesetzes wacht. Auch er forderte die Uni zur Veröffentlichung der elf Punkte umfassenden Vereinbarung auf.
Doch das Verwaltungsgericht Köln schmetterte das Ansinnen ab. Das Informationsfreiheitsgesetz könne hier keine Anwendung finden, „weil der Kooperationsvertrag dem Bereich der Forschung zuzuordnen sei“, befand der Vorsitzende Richter Hans-Martin Niemeier. Damit folgte er der Argumentation der Uni, die sich auf eine Ausnahmeklausel berufen hatte, in der es heißt: „Für Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Prüfungseinrichtungen gilt dieses Gesetz nur, soweit sie nicht im Bereich von Forschung, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen tätig werden.“
So ist das Gesetz halt
Diese weitreichende Regelung bedeute, dass es nicht darauf ankomme, ob das Bekanntwerden des Vertrags die Freiheit von Wissenschaft und Forschung beeinträchtige oder ob die Allgemeinheit ein überwiegendes Interesse an der Veröffentlichung habe, befand Richter Niemeier. Auch Festlegungen über den organisatorischen Rahmen der Forschung würden unter die Forschungsfreiheit fallen.
Dass die meisten Bundesländer ihre Hochschulen nicht derart ausdrücklich von der Informationspflicht ausnehmen, sei kein Argument. Der NRW-Gesetzgeber habe dies halt so geregelt. „Ich mache keinen Hehl daraus: Er hätte das auch anders regeln können“, sagte Niemeier.
So bleibt weiter vieles im Unklaren – sogar, wann die Vereinbarung geschlossen wurde: im März 2008, wie allgemein angenommen, oder bereits im Dezember 2007, wie überraschend der Prozessvertreter der Uni erklärte? Philipp Mimkes zeigte sich enttäuscht, aber nicht entmutigt. „Wir werden versuchen, unser Anliegen vor die nächste Instanz zu bringen“, kündigte er an. „Eine aus Steuergeldern finanzierte Einrichtung muss der öffentlichen Kontrolle unterliegen.“ Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.