1. Was versprechen Sie sich von dem Verfahren, das Ende Oktober in Berlin beginnt?
Wir haben Bayer zunächst auf Auskunft verklagt. Der Auskunftsanspruch nach § 84 a AMG kommt auch rückwirkend zur Anwendung. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage der GRÜNEN. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum Bayer die begehrte Auskunft verweigert, da Bayer stets behauptet, dass Studien ergeben haben sollen, dass es keinen Zusammenhang zwischen der Fruchtschädigung und der Duogynoneinnahme gebe. Was spricht denn dann dagegen, diese Erkenntnisse auch offenzulegen? Erst nach der erteilten Auskunft, kann über weitere Maßnahmen entschieden werden.
2. Bayer weist alle Eingaben mit Hinweisen auf die Verjährung der Ansprüche zurück …
Bayer lehnt die Ansprüche mit dem Hinweis auf einen fehlenden Kausalzusammenhang und die Verjährung ab. Wenn man bedenkt, dass die Betroffenen ihre Ansprüche erst mit dem Erreichen des 18ten Lebensjahres selbst geltend machen konnten, ist unklar, ob die 30-jährige Verjährungsfrist tatsächlich abgelaufen ist oder nicht. Eine ähnliche Problematik stellt sich derzeit in der Diskussion über die Missbrauchsopfer. Auch die Missbrauchsopfer sollen nunmehr entschädigt werden, wobei die Verjährungsfrage ausgeklammert wird. Es würde Bayer gut anstehen, hier auf die Opfer zuzugehen und in Verhandlungen über Entschädigungen einzutreten.
3. Sind der Duogynon-Skandal und der Contergan-Skandal vergleichbar?
Eindeutig ja. Die statistische Signifikanz eines Zusammenhanges der Geburt behinderter Kinder und der Einnahme von Duogynon durch die Mütter, ist ebenso offensichtlich wie im Fall der Contergan-Tragödie. Meines Erachtens sogar noch offensichtlicher. Die Behinderungsbilder der Duogynonopfer ist jedoch differenzierter und bei einer Vielzahl der Betroffenen nicht äußerlich sichtbar. Dies ist sicherlich ein Grund dafür, dass die Duogynon-Kinder vergessen und nicht entschädigt wurden. Vergleichbar ist auch die rechtliche Situation. Wie im Fall des Arzneimittels Contergan, gab es auch bei Duogynon keine spezifische gesetzliche Haftungsnorm, so wie heute der § 84 AMG. Nach heutigen Kriterien, müsste Bayer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die begehrte Auskunft erteilen und würde mit großer Wahrscheinlichkeit auch zu einer Schmerzensgeld- und Schadensersatzzahlung verurteilt. Bayer sollte sich bereit erklären, wenigstens ein Fond oder eine Stiftung zu gründen, deren Zweck es ist, die Duogynon-Geschädigten zu entschädigen. Diese wäre eine Geste, die Bayer sicherlich mehr nützen als finanziell schaden würde.