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Im Namen BAYERs

CO & Co.

BVG: Kohlenmonoxid-Pipeline verfassungsgemäß

Im Namen BAYERs

Die nordrhein-westfälische Landesregierung darf Enteignungen vornehmen, um den Weg für BAYERs Kohlenmonoxid-Pipeline freizumachen, befand das Bundesverfassungsgericht am 21. Dezember 2016 in einem Skandal-Urteil. Die GegnerInnen der Giftgas-Leitung lassen sich von diesem Beschluss jedoch nicht entmutigen.

Von Jan Pehrke

Seit Urzeiten beschäftigt die Kohlenmonoxid-Pipeline nun schon die Gerichte. So wehrte sich etwa der Monheimer Landwirt Heinz-Josef Muhr dagegen, Teile seines Grundstücks für den Röhren-Verbund hergeben zu müssen und reichte 2007 eine erste Klage ein. 2011 kam es vor dem Düsseldorfer Verwaltungsgericht zu einer Verhandlung. In zweiter Instanz landete das Verfahren dann beim Oberverwaltungsgericht Münster (OVG). Aber dort blieb es nicht lang. Die RichterInnen sahen durch den Fall nämlich Verfassungsfragen berührt. Sie hatten erhebliche Zweifel daran, ob das nordrhein-westfälische Rohrleitungsgesetz, mit dem die Düsseldorfer Landesregierung der Giftgas-Leitung den Weg zwischen den beiden BAYER-Standorten Dormagen und Krefeld/Uerdingen freimachen wollte, überhaupt verfassungsgemäß ist. Enteignungen zum Gedeih eines Großkonzerns mit dem Verweis auf das Allgemeinwohl zu legitimieren, wie es das auch „Lex BAYER“ genannte Paragrafen-Werk tut – das mochten die JuristInnen nicht so einfach akzeptieren. Durch ein solches Projekt könne „das Wohl der Allgemeinheit allenfalls mittelbar gefördert werden“, konstatierten sie und befanden, das Rohrleitungsgesetz müsse sich „an den hohen Anforderungen messen lassen, die das Grundgesetz für eine Enteignung zugunsten privater Unternehmen enthalte“. Zur Überprüfung der Sachlage entschloss sich das Gericht deshalb im August 2014, das Bundesverfassungsgericht (BVG) anzurufen.
Mehr als zwei Jahre später – Muhr war inzwischen verstorben, aber seine Witwe führte die juristische Auseinandersetzung für ihn weiter – gab das Bundesverfassungsgericht dann seine Entscheidung bekannt. Es nahm die RichterInnen-Vorlage aus Münster nicht einmal zur Entscheidung an. „Der Vorlage-Beschluss entspricht nicht den Begründungsanforderungen. Er begründet die angenommene Verfassungswidrigkeit des Gesetzes nur unzureichend“, urteilte die 2. Kammer des Ersten Senates am 21. Dezember 2016 (nicht). Auf neun Seiten fasste sie ihre Motive für die Ablehnung zusammen. De facto kam diese Instant-Rechtsprechung damit doch einem RichterInnen-Spruch gleich.
Das Bundesverfassungsgericht monierte unter anderem, das OVG habe dem weiten Spielraum, den die Verfassungsregelungen zu Enteignungen einräumen, nicht genügend Rechnung getragen. Überdies hätte es die Gründe nicht ausreichend gewürdigt, die das Pipeline-Gesetz zur Legitimation der Eingriffe anführt. Die drei Karlsruher RichterInnen selbst ließen hingegen Sympathie für die Darlegungen erkennen, wonach die Rohrleitung zum Allgemeinwohl beitrage und Inbesitznahmen fremden Eigentums deshalb gesetzeskonform erfolgen könnten. So hielten die JuristInnen etwa in Übereinstimmung mit dem NRW-Gesetzgeber fest, „dass die vom Rohrleitungsgesetz zugelassene Enteignung nicht nur dem die Anlage betreibenden Unternehmen dient, sondern einer Vielzahl von Kohlenmonoxid verarbeitenden Betrieben in der Region zugutekommt“. Und das steigert das Bruttosozialprodukt und dient – der Logik des BVG zufolge – so dem Allgemeinwohl.
Die COORDINATION GEGEN BAYER-GEFAHREN bezeichnete das Karlsruher Votum in einer Presseerklärung als „krasses Fehlurteil“ und warf der 2. Kammer mangelnde Sachkenntnis vor. „Von der CO-Pipeline profitiert zum größten Teil, wenn nicht sogar ausschließlich die BAYER-Tochter COVESTRO“, hieß es in dem Text. Die STOPP BAYER-CO-PIPELINE-Initiativen gingen in ihrem Statement sogar noch weiter: „Das könnte man fast schon als ‚Fake News’ bezeichnen, denn kein weiteres Unternehmen auf der Strecke von Dormagen und am Endpunkt Uerdingen verarbeitet Kohlenmonoxid (CO).“
Überdies sieht das Bundesverfassungsgericht den Röhren-Verbund fälschlicherweise als alternativlos an, denn es besteht die Möglichkeit, das Gas vor Ort, per Steam Reformer, zu produzieren, was die COVESTRO in Dormagen auch bereits tut. Damit entfällt jedoch die rechtliche Voraussetzung für die Enteignungen. Das Rohrleitungsgesetz selber hält diese nämlich nur dann für zulässig, wenn „der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise, insbesondere aus Grundbesitz des die Anlage errichtenden und betreibenden Unternehmens, nicht erreicht werden kann“. Mit diesen technischen Fragen hat sich das BVG skandalöserweise aber gar nicht befasst. Wohl auch nur deshalb schreibt es der CO-Leitung „eine vergleichsweise geringe Belastungsintensität“ zu und verharmlost damit das Kohlenmonoxid in unverantwortlicher Weise. Allein die von diesem Giftgas ausgehenden Risiken sprechen jedem Verweis auf das Allgemeinwohl Hohn.
BAYER zeigte sich natürlich hocherfreut über so viel juristische Ignoranz. „Die Einschätzungen, die das BVG anführt, entsprechen unserer Auffassung“, ließ die COVESTRO verlauten. „Die Richter in Karlsruhe formulieren, dass das Gesetz aus ihrer Sicht geeignet ist, dem Allgemeinwohl zu dienen und bestätigen damit die hinreichende Bestimmheit der gesetzlichen Formulierungen“, befand NRW-Standortleiter Klaus Jaeger. Der Konzern macht sich nun Hoffnung auf eine baldige Betriebsgenehmigung. Ob sich dies erfüllt, steht jedoch noch lange nicht fest. Einstweilen landet die Klage jetzt nämlich erst einmal wieder beim Oberverwaltungsgericht Münster. Die RichterInnen wollen ihre Arbeit nun an dem Punkt fortsetzen, an dem sie diese für Karlsruhe unterbrochen hatten. „Das Prüfprogramm beginnt jetzt“, erläuterte der Pressedezernent Dr. Ulrich Lau auf Anfrage von Stichwort BAYER und verwies dabei unter anderem auf das Sicherheitskonzept und andere Fachfragen. Als „sehr komplex“ und „Tausende von Seiten“ umfassend beschrieb er diesen Vorgang. Also dürften wieder so einige Jährchen ohne den Kohlenmonoxid-Verbund ins Land ziehen. Die Anti-Pipeline-Initiativen lassen sich dann auch vom Bundesverfassungsgericht nicht entmutigen. „Wir kämpfen weiter und sind auf weitere kreative und aktive Jahre eingestellt“, kündigten sie an.

HERVORHEBUNG:

Allein die von diesem Giftgas ausgehenden Risiken sprechen jedem Verweis auf das Allgemeinwohl Hohn