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Ärzteblatt

Ärzteblatt, 6. Februar 2013

Pro und Contra: Forschungskooperationen zwischen Universitäten und Wirtschaft öffentlich machen?

Köln – Seit 2008 gibt es einen Vertrag zwischen der Universität zu Köln und der Bayer Pharma AG über eine Forschungskooperation in der medizinischen Forschung. Vertragsdetails wurden nicht publik gemacht. Eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln, mit dem die Offenlegung des Vertrags erzwungen werden sollte, scheiterte. Kritiker befürchten negative Auswirkungen auf die klinische Forschung und wissenschaftliche Standards. Die Universität sieht hingegen bei einer Verpflichtung zur Offenlegung die grundgesetzlich verbriefte Freiheit von Forschung und Lehre betroffen.

Philipp Mimkes: Öffentlichkeit hat einen Anspruch

Kooperationsverträge zwischen Universitäten und Unternehmen sind offenzulegen! Die Öffentlichkeit hat einen Anspruch darauf zu erfahren, welche Rechte eine aus Steuer¬geldern finanzierte Einrichtung an ein privatwirtschaftliches Unternehmen abtritt. Wer legt künftige Forschungsinhalte fest? Wer profitiert von den Patenten? Können Betriebsge¬heimnisse die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen verhindern? All diese Fragen können nur mit Kenntnis der Vertragsinhalte beantwortet werden.
Pharma-Forschung ist anfällig für Beeinflussung durch die Industrie, zugleich aber von hohem öffentlichem Interesse. Neuartige Medikamente stammen zum größten Teil nicht aus den Laboren der Unternehmen, sondern aus staatlich geförderten Einrichtungen. Nur diese leisten sich den Luxus, auch ökonomisch uninteressante Krankheiten zu untersuchen.
Pharma-Firmen hingegen lassen die Ergebnisse der meisten Studien in der Schublade verschwinden, zum Beispiel fast alle Beobachtungsstudien. Veröffentlicht wird nur, was der Vermarktung dient. Dieser Logik dürfen sich die Universitäten nicht unterwerfen.
Als abschreckendes Beispiel dient die Kooperation zwischen Berliner Unis und der Deutschen Bank, die sich alle Forschungsergebnisse vorlegen ließ und ein Vetorecht bei ihrer Veröffentlichung hatte. Der Deutsche Hochschulverband, die Berufsvertretung der Universitäts¬professoren, hat sich jüngst für eine Offenlegung der Kölner Verträge ausgesprochen. Auch der Beauftragte für Informationsfreiheit in Nordrhein-Westfalen befürwortet eine Einsichtnahme. Anders als das Verwaltungsgericht Köln hat der Landesbeauftragte den fraglichen Vertrag eingesehen und darin keine Inhalte gefunden, die einer Einsichtnahme entgegenstehen.

Philipp Mimkes Vorstandsmitglied Coordination gegen BAYER-Gefahren e.V.

Patrick Honecker: Freiheit von Forschung und Lehre

Die Universität zu Köln und Bayer haben im Jahr 2008 einen Kooperationsvertrag, ein sogenanntes „Preferred-Partnership-Agreement“ unterzeichnet. Die beiden Partner arbeiten im Bereich der medizinischen Forschung zusammen und führen vermehrt gemeinsame klinische Studien durch.
Zudem soll die Exzellenz des wissenschaftlichen Nachwuchses durch diese Kooperation verstärkt werden: Zu diesem Zweck wurde ein Graduiertenkolleg eingerichtet. Hier werden Doktoranden im Rahmen der Zusammenarbeit gefördert.
Die weiteren Details solcher Kooperationen machen wir nicht öffentlich, weil wir der Auffassung sind, dass eine solche gesetzliche Pflicht nicht besteht. Hier ist unsere grundgesetzlich verbriefte Freiheit von Forschung und Lehre betroffen.
Der Unterschied zu sonstigen Behörden besteht darin, dass die Hochschulen und ihre Wissenschaftler selber Grundrechtsträger und insoweit vor negativen Auswirkungen einer Veröffentlichungspflicht zu schützen sind.
In dem Verfahren gegen die Universität auf Herausgabe der Forschungs¬rahmen¬vereinbarung mit Bayer hat sich das Verwaltungsgericht Köln der Argumentation der Universität angeschlossen.
Drittmittelverträge fallen nach Auffassung des Gerichts in den Bereich der Forschung, denn der Forschungsbegriff ist im Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Nordrhein-Westfalen identisch mit dem weiten Forschungsbegriff des Grundgesetzes. Danach sind auch unmittelbar forschungsvorbereitende und -begleitende Tätigkeiten Teil der Forschung. Dies gilt insbesondere für die Forschungsorganisation, Finanzierung, Drittmittelein¬werbung sowie die Publikation der Ergebnisse. Soweit die Rahmenvereinbarung diese Materien regelt, ist das IFG NRW also grundsätzlich nicht anwendbar.

Patrick-Honecker ist Dezernent Kommunikation und Marketing der Universität zu Köln