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BAYER Hauptversammlung

22. April 2009

Gegenantrag zur BAYER-Hauptversammlung am 12. Mai 2009

Hiermit zeigen wir an, dass wir zu Punkt 5 der Tagesordnung den Vorschlägen des Vorstands und des Aufsichtsrats widersprechen und die anderen Aktionäre veran-lassen werden, für die folgenden Gegenanträge zu stimmen.

Gegenantrag zu TOP 5: Die Umstellung von Inhaberaktien auf Na-mensaktien wird abgelehnt

Begründung:
Inhaber von Namensaktien können sich in Hauptversammlungen nicht anonym durch Dritte vertreten lassen, da sie die Eintrittskarten direkt bei der betreffenden Aktiengesellschaft bestellen müssen. Inhaber von Inhaberaktien hingegen können bei Ihren Depotbanken Eintrittskarten bestellen, die bereits auf den Namen eines Vertreters ausgestellt sind, so dass der Aktiengesellschaft die Identität des vertrete-nen Aktionärs verborgen bleibt. Durch die geplante Umstellung erfährt die Gesell-schaft in jedem Fall, welcher Aktionär welchen Vertreter benennt.

Lässt sich ein Aktionär durch eine Aktionärsvereinigung vertreten, die einen Gegen-antrag zur Hauptversammlung eingereicht hat, so erfährt BAYER künftig, dass der betreffende Aktionär für den Gegenantrag und damit gegen den Vorschlag von Vor-stand und Aufsichtsrat votieren lässt.

Somit wäre die Stimmabgabe für BAYER künftig weitgehend transparent. Damit wird das demokratische Prinzip einer geheimen Abstimmung verletzt. Daraus kön-nen für den Aktionär Nachteile entstehen, wenn er neben seiner Aktionärseigen-schaft noch eine weitere Rechtsbeziehung zu BAYER unterhält. Dies betrifft bei-spielsweise Kunden und Geschäftspartner, insbesondere aber die Beschäftigten.

Belegschaftsaktionäre, die ihre Vertreter anweisen, in einer Hauptversammlung ge-gen die Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu stimmen, haben ein schüt-zenswertes Interesse, dies vor ihrem Arbeitgeber verborgen zu halten. Beleg-schaftsaktionäre müssen weiterhin ihre Aktionärsrechte voll in Anspruch nehmen können, ohne dadurch berufliche Nachteile befürchten zu müssen.

Ferner besteht die Gefahr, dass BAYER die Daten für Werbezwecke verwendet.
Zudem führt die Umstellung zu einer signifikanten Erhöhung des Verwaltungsauf-wands von Aktionären, die nicht im Sinne des Vorstands stimmen möchten, und von kritischen Aktionärsgruppen.

Die Umstellung ist aus den genannten Gründen abzulehnen. Um Mitteilung dieses Gegenantrags sowie der Begründung bitten wir gemäß §§ 125, 126 AktG.

Vorstand der Coordination gegen BAYER-Gefahren e.V.