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Kartelle

Brüssel, den 23. Januar 2008

EU-Kommission ahndet Preiskartell von Synthetikkautschuk-Herstellern mit Bußgeld von 34.2 Mio. EUR

Die Europäische Kommission hat über die Konzerne Bayer und Zeon Geldbußen in Höhe von 34 230 000 EUR verhängt, weil diese die Preise für Nitrilkautschuk (NBR) abgesprochen und damit gegen das in Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen verankerte Verbot von Kartellen und wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen verstoßen haben. NBR wird vor allem in der Automobilindustrie für Öl- und Kraftstoffschläuche, Dichtungen, Dichtungsringe und für Wasserbehandlungsanlagen verwendet. Von Ende 2000 bis 2002 ist es Bayer und Zeon im Rahmen verschiedener Treffen und anderer rechtswidriger Kontakte gelungen, Preiserhöhungen vorzunehmen bzw. die Preise in anderer Weise zu stabilisieren. Die gegen Bayer und Zeon verhängten Geldbußen wurden um 30 % bzw. 20 % verringert, da die Unternehmen auf der Grundlage der Kronzeugenregelung der Kommission aus dem Jahr 2002 (siehe IP/02/247 und MEMO/02/23) mit der Kommission zusammenarbeiteten. Bayers Geldbuße wurde allerdings um 50 % erhöht, weil das Unternehmen bereits in einer früheren Kommissionsentscheidung wegen Kartellaktivitäten mit einer Geldbuße belegt worden war.

Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes erklärte hierzu: „Dies ist die vierte Kartellentscheidung in der Synthetikkautschukbranche in drei Jahren. Ich hoffe, dass es auch die letzte sein wird. Die Abnehmer von synthetischem Kautschuk sollen wissen, wie viel sie diese Kartelle gekostet haben. Und die Aktionäre sollen wissen, wie viel sie diese Geldbußen kosten werden.“

NBR ist ein synthetischer Kautschuk, der durch Copolymerisation von Acrylnitril und Butadien gewonnen wird. Aufgrund seiner Öl- und Kraftstoffbeständigkeit und sonstigen guten physikalischen Eigenschaften sowie des großen thermischen Anwendungsbereichs ist NBR ein vielfältig verwendbarer Kautschuk, der vor allem in der Autoindustrie eingesetzt wird.

Die Kommission begann ihre Untersuchung im März 2003 mit unangekündigten Nachprüfungen; Auslöser hierfür war der Antrag auf Kronzeugenbehandlung, den ein drittes Unternehmen auf der Grundlage der Kronzeugenregelung von 2002 gestellt hatte (siehe IP/02/247 und MEMO/02/23 ). Sowohl Bayer als auch Zeon arbeiteten mit der Kommission zusammen und legten zusätzliche Beweismittel vor.

Das Kartell
Mindestens vom Jahr 2000 an bis 2002 betrieben die NBR-Hersteller ein Kartell, in dem sie Preisabsprachen trafen. Die Unternehmen trafen sich regelmäßig, um die Preisgestaltung zu erörtern und die Preiserhöhungen zu koordinieren, vertrauliche Geschäftsinformationen auszutauschen und die Umsetzung ihrer illegalen Vereinbarungen zu prüfen.

Geldbußen
Die geschilderten Verhaltensweisen stellen besonders schwere Verstöße gegen die Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrags dar. Bei der Festsetzung der Geldbußen berücksichtigte die Kommission die jeweils relevanten Umsätze der beteiligten Unternehmen, ihren gemeinsamen Marktanteil, den räumlichen Geltungsbereich der Kartellvereinbarungen und deren Umsetzung. Die Kommission hob die Geldbuße gegen Bayer um 50 % an, weil das Unternehmen bereits in einer früheren Kommissionsentscheidung wegen Kartellaktivitäten mit einer Geldbuße belegt worden war. Die Entscheidungen der vergangenen Jahre über andere Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht, die der Konzern sich in der Synthetikkautschukbranche hatte zu Schulden kommen lassen, hatten jedoch nicht zu einer Erhöhung der Geldbuße geführt, weil die Zuwiderhandlungen praktisch im gleichen Zeitraum begangen wurden und somit parallele Zuwiderhandlungen darstellen. In den drei Entscheidungen, die die Kommission für diese Branche getroffen hatte, ging es um folgende Produkte und Bußgelder:

Kautschukchemikalien, Dezember 2004: 75,86 Mio. EUR (IP/05/1656)
Synthetikkautschuk BR/ESBR, November 2006: 519 Mio. EUR (IP/05/1647)
Chloroprenkautschuk, Dezember 2007: 243,2 Mio. EUR (IP/05/1855)

Die Kommission erkannte an, dass beide Konzerne im Rahmen der Kronzeugenregelung kooperierten und gewährte Bayer und Zeon eine Ermäßigung der gegen sie verhängten Geldbußen von 30 % bzw. 20 %. Darüber hinaus wurde Zeon eine weitere Ermäßigung eingeräumt, weil es das erste Unternehmen war, das der Kommission Angaben zu den Anfängen des Kartells machte.

Die Geldbußen in dieser Sache wurden auf der Grundlage der Bußgeldleitlinien von 2006 (siehe IP/06/857 und IP/06/256) verhängt, da diese zu dem Zeitpunkt maßgeblich waren, als die Mitteilung der Beschwerdepunkte übersandt wurde.
Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die von der Kommission in dieser Sache verhängten Geldbußen und die aufgrund der Kronzeugenregelung gewährten Ermäßigungen:

Name und Sitz des Unternehmens Geldbuße(EUR) Ermäßigung aufgrund der Kronzeugenregelung(%) Ermäßigung aufgrund der Kronzeugenregelung (EUR)
Bayer (Deutschland) 28 870 000€ 30% 12 380 000€
Zeon (Japan) 5 360 000€ 20% 1 340 000€
INSGESAMT 34 230 000€

Schadenersatzforderungen
Personen oder Unternehmen, die von dem beschriebenen wettbewerbswidrigen Verhalten betroffen sind, können vor den Gerichten der Mitgliedstaaten Klage auf Schadenersatz erheben und sich zum Beweis, dass das Verhalten tatsächlich stattgefunden hat und rechtswidrig war, auf die veröffentlichte Entscheidung stützen. Auch wenn die Kommission gegen die betroffenen Unternehmen Geldbußen verhängt hat, kann Schadenersatz gewährt werden, auf den die Geldbuße der Kommission nicht mindernd angerechnet wird. Zur privaten Kartellrechtsdurchsetzung wurde ein Grünbuch veröffentlicht (siehe IP/05/1634 und MEMO/05/489).